Wann erhalte ich einen Untersuchungsberechtigungsschein?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht für Jugendliche u.a. folgende ärztliche Untersuchungen vor:

- Erstuntersuchung
- erste und weitere Nachuntersuchungen
- außerordentliche Nachuntersuchung


Anspruchsberechtigt sind nur Jugendliche die bereits 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis beginnen wollen (kein Praktikum)
.


Für Jugendliche, die ihren Erstwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben jedoch im Land Schleswig-Holstein beschäftigt sind oder ausgebildet werden, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Beschäftigung oder Ausbildung erfolgt.

Die Untersuchungsberechtigungsscheine sind im Bürgerbüro der Stadt Uetersen, durch die Jugendlichen oder deren Eltern persönlich zu beantragen. Sie dienen dem Arzt zur Abrechnung seiner Kosten gegenüber dem Land.


Bei der Antragstellung sind vorzulegen
:

Erstuntersuchung:
- Personalausweis des Jugendlichen
- Angabe zum Arbeitgeber/Ausbildungsplatz

Nachuntersuchungen:
- Personalausweis
- schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers über die Beschäftigung

außerordentliche Nachuntersuchung:
- Personalausweis
- schriftliche Mitteilung des Arztes an die Sorgeberechtigten
über die Notwenigkeit der Nachuntersuchung

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